Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Sportklinik Arlberg GmbH, Sollederweg 5
A-6580 St. Anton am Arlberg
(im Folgenden kurz „Krankenanstalt“ genannt)
1 Geltungsbereich
1.1. Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Vertragsbeziehung zwischen dem Patienten und der Krankenanstalt geregelt. Sie gelten für alle stationären und nicht stationären Behandlungen von Patienten der Krankenanstalt.
1.2. Für Rechte und Pflichten der Patienten gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Subsidiär gelten die Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir KAG) und des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) und des ABGB.
2 Aufnahme- und Unterbringungswunsch des Patienten
2.1. Die Aufnahme in die Krankenanstalt erfolgt grundsätzlich nur nach Einweisung des Patienten durch einen Arzt. In besonderen Fällen kann die Aufnahme von Patienten auch ohne Einweisung erfolgen.
2.2. Der Patient hat die Wahl des Belegarztes unverzüglich bekannt zu geben. Dies kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
2.3. Die Aufnahme in die Krankenanstalt erfolgt durch faktische Handlung.
3 Krankenhausaufnahmevertrag
3.1. Die Aufnahme des Patienten in die Krankenanstalt begründet einen Krankenhausauf-nahmevertrag zwischen der Krankenanstalt und dem Patienten. Inhalt dieses Vertrages ist die Unterbringung und stationäre Pflege in der Krankenanstalt.
3.2. Anlässlich der Aufnahme erklärt der Patient gegenüber der Krankenanstalt seinen Unterbringungswunsch. Die Pflege- und Anstaltsgebühren, die der Patient bei der Aufnahme zur Kenntnis nimmt, sind nach der tatsächlichen Unterbringung zu verrechnen.
3.3. Anlässlich der Aufnahme sind der Krankenanstalt vom Patienten die voraussichtlichen Behandlungskosten zu erlegen. Die Krankenanstalt ist berechtigt, den Patienten abzu-weisen, wenn die verlangte Zahlung nicht vollständig geleistet wurde. Wird vom Patienten lediglich ein angemessener Akontobetrag verlangt, so ist der Patient verpflichtet, aufgezehrte Akontozahlungen nach Mitteilung durch die Krankenanstalt unverzüglich in der geforderten Höhe aufzustocken.
3.4. Bei Patienten mit Krankenzusatzversicherung kann die Krankenanstalt von der Verpflichtung des Patienten zum Erlag einer Zahlung bei Vorliegen einer Kostenübernah-meerklärung des Versicherers des Patienten Abstand nehmen. Die Kostenübernahmeerklärung soll in der Regel vom Patienten bei der Aufnahme in die Krankenanstalt vor-gelegt werden. Der Patient kann jedoch die Krankenanstalt ermächtigen, die Kostenübernahmeerklärung in seinem Namen beim Versicherungsunternehmen anzufordern.
3.5. Diesem Krankenhausaufnahmevertrag liegen zugrunde:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Pflege- und Anstaltsgebühren, Sonderentgelte sowie Arzthonorare laut Aushang und das vom Patienten unterfertigte Aufnahmeformular.
3.6. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Krankenhausaufnahmevertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Krankenanstalt.
4 Behandlungsvertrag
4.1. Der Behandlungsvertrag ist vom Patienten mit dem behandelnden Arzt seiner Wahl abzuschließen. Festgehalten wird, dass alle in der Krankenanstalt tätigen Ärzte als Belegarzt und nicht als Angestellter der Krankenanstalt tätig werden und die Krankenan-stalt nicht für deren Verhalten als auch für das Verhalten für vom Belegarzt beigezogene Dritte haftet. Der Behandlungsvertrag umfasst neben der ärztlichen Behandlung und Betreuung insbesondere auch die notwendige Aufklärung und deren Dokumentation durch den Arzt, die Einwilligung der Patienten zur vorgeschlagenen Heilbehandlung, die Honorarvereinbarung für die Leistung des behandelnden Arztes, seiner nachgeordneten Ärzte, Konsiliarärzte und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
4.2. Bei Einweisung durch den in der Folge behandelnden Belegarzt ist für die Krankenanstalt das Bestehen eines – in welcher Form auch immer – geschlossenen Behandlungs-vertrages zwischen diesem und dem Patienten gegeben.
4.3. Erfolgt keine Nominierung eines behandelnden Belegarztes durch den Patienten, so schlägt die Krankenanstalt bzw. deren diensthabender Stationsarzt dem Patienten unverbindlich einen behandelnden Arzt vor, der in weiterer Folge als Belegarzt des Patienten tätig wird. Durch die Annahme des Vorschlages sowie durch die faktische Übernahme der Behandlung des Patienten entsteht der Behandlungsvertrag zwischen Patient und dem dann behandelnden Belegarzt. Sofern der Patient keinen Widerspruch gegen die vom behandelnden Arzt vorgeschlagene Art und Methode der Behandlung erhebt, gilt für die Krankenanstalt die Einwilligung des Patienten hierzu als ausdrücklich gegeben.
4.4. Ist für ärztliche Leistungen das Bestehen einer Honorarvereinbarung nicht nachweisbar oder bestehen hierüber Differenzen, so können ärztliche Leistungen jedenfalls in der Höhe der zwischen der Krankenanstalt sowie dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs für die Krankenanstalt vereinbarten Honorare verrechnet werden. Für Patienten, die über keine Krankenzusatzversicherung bei einem dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs oder einem anderen Versicherungsunterneh-men, das hinsichtlich der Honorar mit der Krankenanstalt eine Vereinbarung zur Direktverrechnung der Honorare abgeschlossen hat, gelten die Honorare gemäß der Selbstzahler-Preisliste der Krankenanstalt in ihrer jeweils gültigen Fassung als vereinbart.
5 Pflege- und Sondergebühren (Anstaltsgebühren, Arzthonorare, etc) und sonstige Entgelte
5.1. Für die Aufnahme des Patienten, die Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und sons-tige Pflege verrechnet die Krankenanstalt Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Neben- und Sondergebühren bzw. Sonderentgelte.
5.2. Neben den Pflege- und Anstaltsgebühren werden insbesondere folgende Sonderentgelte eingehoben:
a) die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt oder aus derselben,
b) die Beistellung von Hilfsmitteln und Körperersatzstücken,
c) die sogenannten „technischen“ Leistungen wie z.B. Labor, Röntgen, Physiotherapie, EKG, Ultraschalluntersuchungen, CT, MRT, patho-/histologische Untersuchungen,
d) Selbstbehalte von Sozialversicherungsträgern und Selbstbehalte von Zusatzversiche-rungen,
e) Arzthonorare für sämtliche ärztliche Untersuchungen und Behandlungen.
5.3. Für den Aufnahme- und Entlassungstag eines Patienten sind die Pflege- und Anstaltsgebühren in voller Höhe zu entrichten.
5.4. Die Gebühren sind im Aushang der Krankenanstalt ersichtlich und werden dem Patien-ten auf dessen Anfrage ausgehändigt.
5.5. Arzthonorare für behandelnden Belegärzte und ihre Erfüllungsgehilfen werden in deren Namen, auf deren Rechnung und Gefahr eingehoben.
5.6. Entgelte für Zusatzleistungen wie Telefon-Gesprächsgebühren, Extraspeisen und –getränke sowie besondere Dienstleistungen im Bereich der Administration (Sekretari-atsdienste, Kopierer, Telefax udgl.) wird die Krankenanstalt dem Patienten nach tatsächlichem Aufwand getrennt in Rechnung stellen. Die Höhe der jeweiligen Gebühren und sonstigen Entgelte ist dem Aushang zu entnehmen.
6 Zahlungsbedingungen
6.1. Wenn die Krankenanstalt einen detaillierten schriftlichen Kostenvoranschlag erstellt, nimmt der Patient zur Kenntnis, dass die Kostenvoranschläge hinsichtlich der Verweil-dauer und der geplanten medizinischen Heilbehandlung einem durchschnittlichen Hei5
lungs- und Behandlungsverlauf entsprechend und unverbindlich (ohne Gewähr) erstellt werden und im Einzelfall je nach tatsächlichem Heil- und Behandlungsverlauf, insbe-sondere bei Komplikationen, auch erheblich überschritten werden können.
6.2. Alle Gebühren und sonstige Entgelte gemäß Aushang verstehen sich einschließlich aller gesetzlichen Steuern und Abgaben.
6.3. Pflege-, Anstalts- und Sondergebühren sowie sonstige Entgelte und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung durch die Krankenanstalt fällig. Nach Ablauf von 6 Wochen ist die Krankenanstalt zur Verrechnung von Verzugszinsen ab dem Fälligkeits-tage in Höhe von 4 % pro Monat zuzüglich Mahnspesen und Inkassogebühren berechtigt.
6.4. Zahlungsverpflichteter ist ausschließlich der Patient.
6.5. Die Zahlungsverpflichtung des Patienten besteht auch im Falle eines Versicherungs-schutzes durch Sozial- und Zusatzversicherungen und wird auch nicht durch eine allfällige Direktverrechnung zwischen Krankenanstalt und Versicherungsunternehmen ersetzt.
7 Vertragsbeziehungen mit den Sozialversicherungsträgern und Zusatzversicherungen
7.1. Die Krankenanstalt kann den Pflichtkassenanteil des Sozialversicherungsträgers sowie die Pflege- und Anstaltsgebühren, Sondergebühren und Arzthonorare mit dem Sozial-versicherungsträger, dem Versicherungsunternehmen oder mit dem Patienten abrechnen.
7.1.1. Abrechnung mit Sozialversicherungsträger und der Zusatzversicherung:
Verfügt die Krankenanstalt über einen Direktverrechnungsvertrag mit dem Sozialversicherungsträger oder dem Versicherungsunternehmen des Patienten, werden die jewei-ligen Anteile der Pflegegebühr vorerst mit der Sozialversicherung oder nach Vorliegen der Kostenübernahmebestätigung mit dem Versicherungsunternehmen direkt verrechnet. Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ablehnung der Kostenübernahme (auch im Falle nicht ausreichender Tarife, Unterversicherung oder Selbstbehalte) durch den Sozial-versicherungsträger oder der Zusatzversicherung, aus welchen Gründen immer, haftet der Patient für alle Entgelte in voller Höhe gemäß Aushang bzw. gemäß Punkt 4.4. und 6.5. für die Zahlung an die Krankenanstalt.
7.1.2. Abrechnung mit dem Patienten:
Verfügt die Krankenanstalt über keine Direktverrechnungsverträge mit Sozialversiche-rungsträgern oder Krankenzusatzversicherungen wird die Krankenanstalt alle Gebüh-ren, Arzthonorare und sonstigen Entgelte, allenfalls abzüglich des auf einen Sozialver-sicherungsträger entfallenden Kostenanteils, dem Patienten mittels gesondertem Beleg zur Bezahlung vorschreiben.
Dieser Beleg kann nach Einzahlung des Rechnungsbetrages durch den Patienten im Original unter Vorlage einer Einzahlungsbestätigung bei dem betreffenden Sozialversiche-rungsträger oder Versicherungsunternehmen zur Refundierung eingereicht werden.
7.2. Die Krankenanstalt übernimmt keine Haftung für die Höhe und den Umfang der Erstat-tungsbeträge des Sozialversicherungsträgers oder der Versicherungsunternehmen.
7.3. Die Krankenanstalt hat durch Aushang bzw. im Zuge der Erstellung eines Kostenvoranschlags über bestehende Direktverrechnungsverträge zu informieren.
8 Ausschluss vom Versicherungsschutz
8.1. Von der Direktverrechnung und vom Versicherungsschutz einer Krankenhauskostenzusatzversicherung sind üblicherweise ausgenommen:
a.) kosmetische Behandlungen
b.) Maßnahmen zur Rehabilitation und der Pflege von chronisch Kranken
8.2. Alle Gebühren, Arzthonorare und sonstigen Entgelte für solche Behandlungen sind vom Patienten jedenfalls selbst zu tragen und werden diesem ausnahmslos wie im Fall Punkt 7.1.2. vorgeschrieben.
9 Haftung und Schadenersatz
9.1. Die Krankenanstalt übernimmt keine Haftung für die ärztliche Behandlung des Patien-ten durch den behandelnden Arzt, seine Erfüllungsgehilfen und die von ihm beigezogenen Konsiliarärzte. Der Patient entlässt die Krankenanstalt aus einer Haftung hierüber, ausgenommen einer vom Patienten zu beweisenden Mithaftung der Krankenanstalt we-gen groben Verschulden oder Vorsatz.
9.2. Für die Haftung aus der ärztlichen Behandlung wird der Patient einen behandelnden Belegarzt und seine Erfüllungsgehilfen, allenfalls die von ihm beigezogenen Konsiliarärzte, heranziehen.
9.3. Eine Haftung der Krankenanstalt für Schäden des Patienten, die im Rahmen der vom Krankenhausaufnahmevertrag erfassten Leistungen leicht fahrlässig verursacht werden (ausgenommen Personenschäden), ist ausgeschlossen.
10 Verschwiegenheitsverpflichtung
10.1. Die Krankenanstalt und deren Mitarbeiter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß KAKuG bzw. Tir KAG.
10.2. Der Patient ermächtigt jedoch die Krankenanstalt, den Sozialversicherungsträgern und Zusatzversicherungen die notwendigen Auskünfte, insbesondere zur Einholung der Kostenübernahmeerklärung und für die Abrechnung, zu erteilen.
10.3. Der Patient ist mit der automationsunterstützten Verarbeitung seiner persönlichen Daten, der Daten zum Inhalt und Umfang der ärztlichen Leistungen als auch der Leis-tungen im Rahmen des Krankenhausaufnahmevertrages einverstanden.
11 Haftung für Wertgegenstände
Die Krankenanstalt übernimmt keine Haftung für nicht bei der Anstaltsleitung oder in einem zur Verwahrung von Wertgegenständen eigens zur Verfügung gestellten versperrbaren Wertfach deponierte Wertgegenstände.
12 Anstalts- und Hausordnung
Der Patient ist verpflichtet, eine Anstalts- und Hausordnung, die zur Einsicht an der Rezep-tion aufliegt, einzuhalten und diese Verpflichtung auf Begleitpersonen und Besucher zu überbinden. Bei schweren Verstößen gegen die Bestimmungen der Anstalts- oder Hausordnung ist die Krankenanstalt berechtigt, den Krankenhausaufnahmevertrag unverzüglich aufzulösen und bei bestehender Anstaltsbedürftigkeit den Patienten auf dessen Kosten und Gefahr in einer anderen Krankenanstalt unterzubringen.
13 Ausgang, Revers
Dem Patienten ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Bestätigung der Krankenanstalt und des behandelnden Arztes bzw. dessen Vertreters das Betriebsgelände der Krankenanstalt zu verlassen. Der Patient erkennt an, dass dies den Mitarbeitern der Krankenan-stalt oder der Krankenanstalt selbst nicht angelastet werden kann.
14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus dem Krankenhausaufnahmevertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das für 6580 St. Anton am Arlberg sachlich und örtlich zuständige Gericht anzurufen. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen ist der Standort der Krankenanstalt. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
15 Schlussbestimmungen
Eine Unwirksamkeit von Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Geltung aller übrigen Bestimmungen.